Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Berlin-Müggelheim e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin – Müggelheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in 12 559 Berlin, Krampenburger Weg 1. Der Verein ist unter der Registrierungsnummer VR 17620 Nz in das Vereinsregister des Landes Berlin eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person und gilt als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Bürgern und Interessenten. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Müggelheim, insbesondere durch:
- Unterstützung und Förderung der Jugendfeuerwehr Müggelheim durch Beschaffung von Spenden, finanzieller Zuwendung sowie Erbringung von Sachleistungen für Training, Aus- und Weiterbildung bzw. Unterbringung von Ausrüstung und Materialien oder Einsatztechnik.
- Förderung der Gemeinnützigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Müggelheim durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Ausrichtung von Veranstaltungen und Teilnahme an Straßenfesten, Gestaltung von „Tagen der offenen Tür“ in der Feuerwache Müggelheim, Aufbau und Verwaltung einer feuerwehrhistorischen Sammlung in der Feuerwache Müggelheim bzw. weitere geeignete Maßnahmen, soweit diese nicht von der öffentlichen Hand abgedeckt werden.
- Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehr Müggelheim, soweit sie nicht gesetzlich oder dienstlich geregelt sind. Realisierung von Maßnahmen der sozialen und materiellen Bedingungen der Freiwilligen Feuerwehr sowie zur sicheren Unterbringung der Einsatztechnik.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt und schriftlich seine Bereitschaft zur Mitgliedschaft erklärt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Mehrheitsentscheid. Das Mitglied ist demnach aufgenommen, wenn 51% des Vorstandes dem Beitritt zustimmen. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Ein Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung ohne Kündigungsfrist erfolgen.
Die Hauptversammlung kann Mitglieder ausschließen.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Beitragshöhe wird durch die Hauptversammlung festgelegt, wobei Staffelungen nach aktiven und passiven Mitgliedern auszuweisen sind. Beitragshöhe und Staffelung werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen an Mitgliedern aus Vereinsmitteln sind unzulässig.
Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass durch Mehrheitsentscheid der Hauptversammlung.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer. Der Vorstand kann auf Beschluss der Hauptversammlung um bis zu 2 Beisitzer erweitert werden.
Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein in allen Vereinsangelegenheiten. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten können der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende auch durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt bzw. bestätigt und leitet den Verein in allen Vereinsangelegenheiten. Der Verein ist berechtigt, bis zu 3 zeitweilige Ausschüsse zu bilden, wobei deren Leiter dem Vorstand direkt zugeordnet werden.
Ein Mitglied des Vorstandes muss Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Müggelheim sein.
§ 6 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sollten monatlich einmal erfolgen, müssen jedoch sechsmal jährlich durchgeführt werden. Beschlüsse der Hauptversammlung können durch die Mitgliederversammlung nicht verändert werden.
Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. ProtokollführerIn und ein weiteres Vorstandsmitglied haben dieses auf seine Richtigkeit zu revidieren und zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 7 Hauptversammlung
Die Mitglieder sind mindestens einmal jährlich zu einer Hauptversammlung zusammenzurufen. Die Einladung dazu hat schriftlich, hierunter zählt auch die Versendung per e-mail, zu erfolgen, wobei eine vierzehntägige Ladungsfrist zu wahren ist.
Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51% der Vorstandsmitglieder und 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat zur Hauptversammlung Rechenschaft zur Vereinstätigkeit abzulegen und den Kassenbericht bestätigen zu lassen.
Die Hauptversammlung ist grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Weiterhin beschließt die Hauptversammlung über Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und andere grundsätzliche Vereinsangelegenheiten.
Satzungsänderungen sowie die Entscheidung zur Auflösung des Vereins können nur auf einer Hauptversammlung durchgeführt werden und müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Hauptversammlungen sind zu protokollieren. ProtokollführerIn und ein weiteres Vorstandsmitglied haben dieses auf seine Richtigkeit zu revidieren und zu unterschreiben.
§ 8 Stimmrecht
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin – Müggelheim e.V. unterscheidet seine Mitglieder in aktiv und passiv.
Nur Mitglieder, deren Aufnahmeantrag die Klausel aktiv enthält und welche zusätzlich den in einer gesonderten Beitragsordnung deklarierten Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder zahlen, besitzen in den Versammlungen Stimmrecht.
Das Stimmrecht ist demzufolge verwirkt, sollte ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug geraten. Das Stimmrecht wird erst durch Ausgleich des fehlenden Beitrags wieder erlangt.
Sollte auf Wunsch des Mitglieds der Status innerhalb des Vereins verändert werden, so ist dies dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.
Ist aufgrund fehlender Aktivität im Verein aus Sicht des Vorstandes oder anderer Mitglieder der Status aktiv eines Mitgliedes in Frage gestellt, so ist hierüber auf einer Hauptversammlung zu entscheiden. Dem Mitglied wird die Stellungnahme eingeräumt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins durch die Hauptversammlung beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgabe gelten die Bestimmungen des BGB § 47 ff.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den FörderKreis Feuerwehr e.V., Nikolaus-Groß-Weg 2, 13 625 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Gültigkeit
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen des oben genannten Vereins. Sämtliche Satzungen älteren Datums treten damit außer Kraft.